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Förderverein Kindervilla Alexanderpark e.V.Förderverein Kindervilla Alexanderpark

Satzung des Fördervereins Kindervilla Alexanderpark e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindervilla Alexanderpark e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen unter der Nr. 1812 eingetragen. Sitz des Vereins ist Tübingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kinderhauses Kindervilla Alexanderpark in Tübingen. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der Erziehung beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung des Kinderhauses, die Eltern und der Elternbeirat sowie der Träger des Kinderhauses.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln von Geld- und Sachmitteln, die dem Kinderhaus für die Anschaffung von Spielgeräten und Materialien zur Verfügung gestellt werden, sowie die
    - Unterstützung der pädagogischen Arbeit durch die Ermöglichung von Supervision,
    - Unterstützung der Entwicklung und Fortschreibung einer Konzeption zur Integration von Kindern unter 1 Jahr in den Gruppenalltag,
    - Unterstützung der Förderung besonders hilfebedürftiger Kinder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins zur Erfüllung von Aufgaben und Zweck des Vereins sollen aufgebracht werden insbesondere durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden aller Art
c) Sammelaktionen und sonstige Veranstaltungen
e) sonstige Einkünfte.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
- die Gründer des Vereins als geborene Mitglieder,
- natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit sie dem Verein nicht durch besondere ideelle Leistungen dienen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 5, Absatz 1 und 2, wird mit Ausnahme der geborenen Mitglieder durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Die ordentlichen Mitglieder können die Mitgliedschaft bei dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
(3) Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Vorstandsmitglied. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer unterzeichnen.
(5) Anträge zu Themen, die nicht in der vom Vorstand versandten Tagesordnung enthalten sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Anträge sollten begründet werden.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben. Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmübertragung zulässig. Ein Mitglied kann jeweils nur ein anderes Mitglied vertreten. Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§ 5 Abs. 2) eine Stimme.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Ein Viertel der ordentlichen Mitglieder kann unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Ferner ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält.
(3) Die Bestimmungen des § 9 gelten entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, entweder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder den Schatzmeister.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13 Wahl, Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird jeweils für 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf des Jahres bis zur Neuwahl weiter.
(3) Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder aus irgendeinem Grunde vorzeitig ausscheiden, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung geeignete Ersatzmitglieder kooptieren.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung  und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen.
(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, den Kassenbericht sowie den Haushaltsplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß §§ 5 und 6 der Satzung.
(4) Die persönliche Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist beschränkt auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Tübingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 11.12.2013 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Tübingen, den 18.02.2014

Förderverein Kindervilla Alexanderpark  |  kivi@foerderverein-kindervilla.de